Damit raumwirksames Handeln überhaupt passieren kann, muss in einem ersten Schritt das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt werden. In einem zweiten Schritt stimmen der Bund, die Kantone und die Gemeinden die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab. Unter raumwirksamen Tätigkeiten sind alle Anstrengungen zu verstehen, welche «die Nutzung des Bodens oder die Besiedlung des Landes verändern oder bestimmt sind, diese zu erhalten». Besonders heikel ist raumwirksames Handeln dann, wenn es einen nicht unwesentlichen Einfluss auf die Menschen in unmittelbarer Umgebung ausübt, z.B. die Energieproduktion und deren Transport, die Entsorgung auf Deponien oder in Kehrichtverbrennungs- und Recyclinganlagen, Strassen, aber auch Restaurants, Bars, Einkaufsläden, Schlachthöfe oder Schulen.
Auch der Biotop- und Artenschutz sowie die Landwirtschaft sind raumwirksame Tätigkeiten
Mit der Abstimmung dieser raumwirksamen Tätigkeiten und den verschiedenen Nutzungen, sollen einerseits die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft geschützt sowie eine kompakte Siedlung unter Berücksichtigung der Wohnqualität erreicht werden. Andererseits soll die Raumplanung aber auch zwingend die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft schaffen und erhalten.
Mit welchen Instrumenten sollen die Ziele erreicht werden?
Sach- und Richtpläne geben an, wie die verschiedenen Nutzungen nebeneinander existieren können und aufeinander Rücksicht nehmen sollen.
So weit, so gut. Über die Regionen (regionaler Richtplan) werden die Grundlagen des kantonalen Richtplans bis zu den Gemeinden verfeinert, die wiederum mit einem kommunalen Richtplan die Grundlagen in ihrem Hoheitsgebiet vorgeben. Wie gesagt, diese Richtpläne sind behördenverbindlich und bilden die Grundlagen wie die verschiedenen Nutzungen miteinander bzw. nebeneinander existieren sollen. Aufgrund dieser erstellen Gemeinden und Kantone Nutzungspläne. Diese teilen den Boden in Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen ein. Bei den Kantonen bleibt die Einteilung entsprechend grob, während die Gemeinden diese Zonen in weitere, wie z.B. Wohnzone 4-stöckig, unterteilen. Im Bau- und Planungsgesetz definiert der Kanton, in der Bau- und Zonenordnung die Gemeinde, was in den definierten Bereichen erlaubt ist und was nicht. Diese Nutzungspläne und die dazugehörenden Reglemente sind nun für die Grundeigentümer, die Bauherren, verbindlich.
Nutzungspläne sind grundeigentümerverbindlich und regeln parzellenscharf eine nachhaltig sinnvolle Bodennutzung
Wenn nun Bauherren, im Sinne der Ziele der Raumplanung, die Entwicklung der Siedlung nach innen lenken, bzw. eine kompaktere Siedlung auf ihren Parzellen schaffen wollen, ist dies durch weitere Instrumente möglich. Mit einem Quartierplan werden zuerst die bestehenden Parzellen einer Grossüberbauung neu geordnet und evtl. sogar neu verteilt. Dies bedeutet freilich auch, dass durch den Quartierplan die Kosten entsprechend des Nutzens ebenfalls neu verteilt werden.
Im Quartierplan geht es primär um den Abgleich von Landbesitz, Erschliessung und den entsprechenden Gegenwert, Geld
Zu guter Letzt wird mit dem Gestaltungsplan für alle Parzellen einer Überbauung eine neue Bau- und Zonenordnung erstellt. Es werden also die Regeln, welche die Gemeinde für die einzelnen Parzellen einst aufgestellt hat, aufgehoben und durch eigene Regeln ersetzt.
Je nach dem in welcher Phase ein Bauwerk gerade ist – Machbarkeit, Bauprojekt, Baubewilligungsverfahren, Ausführung, Betrieb oder Abbruch – haben die erwähnten Instrumente andere Einflüsse auf das Bauwerk und die Arbeit des Bauherrn bzw. des Eigentümers. In weiteren Artikeln werde ich diese Einflüsse näher beschreiben und erklären.
Sie denken, klingt alles ganz schön kompliziert… Für Fragen zur Raumplanung, Hilfe und Unterstützung bei Bauvorhaben verschiedenster Art, steht Ihnen Hunziker Landschaftsmanagement jederzeit gerne zur Verfügung.