Bedeutung des kantonalen Richtplans – Raumplanung erklärt

Im letzten Artikel haben wir gesehen, dass es für die Raumplanung in der Schweiz verschiedene Instrumente gibt, um diese auszuführen. Für Bauherren stellt sich nun die zentrale Frage, haben all diese Instrumente tatsächlich einen Einfluss auf ein Bauprojekt? Die kurze Antwort ist ja, und zwar unabhängig davon ob ein Kraftwerk, eine Kehrichtverbrennungsanlage, eine Schiessanlage, eine Gasleitung, eine Strasse, ein Einkaufszentrum, eine Grossüberbauung oder ein Einfamilienhaus gebaut werden soll. Im Folgenden beschäftigen wir uns mit dem Instrument des kantonalen Richtplans und welche raumplanerische Bedeutung ihm zukommt.

Jedes Bauvorhaben beginnt mit einer Idee. Im Idealfall beginnt man bereits in diesem frühen Stadium mit den raumplanerischen Abklärungen und überprüft sorgfältig die Machbarkeit des Konzipierten. Denn falls ein Konflikt erkannt wird, kann die Zeit der Projektierung genutzt werden, die Probleme aus dem Weg zu räumen. Sowieso empfiehlt es sich, auf hoher Flughöhe zu beginnen, Bundessicht, und dann langsam auf die Parzelle zu fokussieren. Hier stellt sich die Frage, gibt es einen Sachplan, oder ein Konzept zum Thema des Bauvorhabens. Falls es einen Sachplan gibt, bedeutet dies, dass die Hoheit zu diesem Thema beim Bund liegt. Gibt es ein Konzept, dann erachtet der Bund das Thema für so wichtig, dass er Vorgaben machen will, die gesamtschweizerisch gelten sollen. 

Falls weder Konzept noch Sachplan vorliegt, kann direkt auf den kantonalen Richtplan eingegangen werden

 

Gehen wir zuerst davon aus, dass Sachplan oder Konzept vorhanden ist. Wie im letzten Artikel gesehen, gibt es in jedem raumplanerischen Instrument einen Plan, eine Karte, und ein dazugehöriges Reglement, einen Text. Um herauszufinden, ob es grundlegende Vorgaben über das Vorgehen zu einer Bewilligung für das Bauwerk gibt, muss das Reglement konsultiert werden. Zudem ist im Plan nachzuschauen, ob das Projekt bereits rechtskräftig festgelegt ist. Falls dies nicht der Fall ist oder die Festlegung nicht mehr der heutigen Bauabsicht entspricht, muss zuerst der Sachplan angepasst werden. Dies ist ein Vorhaben, dass beim entsprechenden Bundesamt eingereicht werden muss. Ohne diese Festsetzung kann das Bauprojekt nämlich nicht bewilligt werden.

 

Im kantonalen Richtplan muss nachgeschaut werden, ob am Ort, an dem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, tatsächlich auch Platz dafür eingeplant ist. Da der kantonale Richtplan die Situation auf einer hohen Flughöhe betrachtet, ist er natürlich nicht parzellenscharf. Darum ist meist ein gewisser Platz für das Bauvorhaben vorhanden. Trotzdem sollte der kantonale Richtplan konsultiert werden.

Kantonaler-Richtplan-Raumplanung-erklärt
Auszug aus der Karte und dem Text des kantonalen Richtplans St. Gallen

Ein zweiter, genau so wichtiger, Schritt, ist das Betrachten der benachbarten Nutzungen. Gibt es im Gebiet des Bauvorhabens andere Nutzungen? Dies können Infrastrukturen oder Baunutzungen wie die in der Einleitung geschilderten sein, oder aber Landschafts- und Biotop- oder Gewässerschutz.

 

Angenommen die gewünschte Nutzung des geplanten Bauwerks ist ein Tanklager und in der Umgebung befinden sich Gewässerschutzzonen, dann stehen die beiden Nutzungen im Konflikt. Genau das lässt sich dem Richtplan entnehmen. Es ist also im Richtplantext nachzuschauen, ob der Kanton Massnahmen bestimmt hat, wie das nebeneinander funktionieren soll. Falls dies nicht geschehen ist, bedeutet das allerdings noch nicht, dass das Bauvorhaben problemlos realisiert werden kann. Im Gegenteil. Denn der Einfluss des Vorhabens auf die benachbarten Nutzungen kann diese dazu veranlassen, Einsprache gegen das Projekt zu erheben. Und da im Richtplan die Abklärung der Koexistenz der beiden Nutzungen nicht geregelt wurde, muss diese nun in langwierigen Verhandlungen gesucht werden, falls sie überhaupt noch möglich ist.

 

«Um der Verzögerung durch Einsprachen vorzubeugen, sollte der kantonale Richtplan vor dem Bauprojekt herangezogen werden.»

Die Konsultation des Richtplans ermöglicht es, während dem Bauprojekt auch die notwendigen Regeln für die Koexistenz der beiden Nutzungen zu definieren und eine entsprechende Interessensabwägung vorzubereiten, die der Baueingabe beigelegt werden kann. Nur so kann angezeigt werden, dass sich der Bauherr einem allfälligen Problem bewusst ist und es bestenfalls zu gegenseitigem Nutzen gelöst hat.

 

Der kantonale Richtplan hat auch dann noch Einfluss, wenn das Bauwerk bereits gebaut ist und sich in der Betriebsphase befindet. Bei den Richtplanänderungen ist darauf zu achten, dass in der Nachbarschaft keine Nutzung geplant wird, die einen Konflikt verursacht oder schlimmer noch, die Nutzung des eigenen Bauwerks gar nicht mehr vorgesehen ist.

Hat ein Bauwerk ausgedient und soll zurückgebaut werden, dann hat der kantonale Richtplan keinen Einfluss mehr. Ja, ausser es gibt einen Ersatzneubau…

 

Für Lösungen rund um die Nutzung, Analysen und Konzepte kann Hunziker Landschaftsmanagement helfen.

Gerne berate ich Sie in Raumplanungs- und Umweltrechtsfragen, damit Sie Ihr Bauprojekt zeitnah realisieren können. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.

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